Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Folgenden finden Sie unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (kurz: AGBs). Diese stehen auch als PDF-Dokument zum Download bereit.
AGB – Verteilvertrag der AS Media, Neuenrade
1.
Angebotene Preise sowie alle anderen Abmachungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erlangen erst Verbindlichkeit durch die Auftragsbestätigung der Verteilfirma. Preisangebote werden in Euro zzgl. ges. MwSt. angegeben und sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend.
2.
Preise für Verteilungen von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen werden jeweils per 1.000 Stück angegeben und berechnet.
Die Preise werden nach Format und Gewicht der Werbesendungen sowie nach der Aufgabenstellung der Verteilart und der Bebauungsstruktur der Verteilgebiete berechnet.
Unterliegt der vereinbarte Auftrag der Überschreitung von Format und Gewicht der Werbesendung sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Verteilgebiet, so ist ein von der Verteilfirma neu festgesetzter und entsprechend höherer Preis als vereinbart zu zahlen.
Sendungen, die über Briefkästen zur Verteilung gelangen, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erhalten in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20 %.
3.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die zu verteilenden Sendungen rechtzeitig an die Anschrift der Verteilfirma frei Haus anzuliefern. Die Verteilfirma haftet für die sorgsame Lagerung und Behandlung der Sendungen in ihren Räumen nicht. Kosten entstehen dem Auftraggeber durch die Lagerung nicht. Das gleiche gilt für eventuellen Transport der Ware.
4.
Unter rechtzeitiger Anlieferung ist der Eingang des Verteilgutes mindestens 3 Werktage vor Verteilbeginn bei der vereinbarten Lieferanschrift zu verstehen.
Wartezeiten, die durch Anlieferung und Übernahme eventuell entstehen sollten, gehen als Auftragserfüllung zu Lasten des Auftraggebers.
Die Verteilung von Druckschriften, Warenproben und weiterer Verteilgüter anderer Auftraggeber (auch der gleichen Branche) zum gleichen Termin und zur gleichen Zeit kann nicht ausgeschlossen werden.
5.
Bei vereinbarten Verteilterminen werden die zur Verteilung einzusetzenden Verteilgruppen verbindlich eingeplant. Falls der Auftraggeber aus irgendwelchen Gründen die Termine nicht einhalten kann, werden hierdurch zwangsläufig Arbeitspausen entstehen. Diese Arbeitspausen werden als Auftragserfüllung dem Auftraggeber mit 70% des Umsatzes in Rechnung gestellt. Da die Dienstleistung im Bereich Haushaltwerbung hochgradig lohnintensiv ist, empfiehlt es sich für den Auftraggeber, hierauf besonders zu achten.
6.
Grundlage für die Durchführung eines erteilten Auftrages sind die nachfolgenden Durchführungsrichtlinien:
I. Verteilart
A)
Die Verteilung erfolgt ausschließlich an Haushalte durch Einstecken der Exemplare in Briefkästen. Die Belieferung erfolgt an alle Haushalte, die unter zumutbaren Umständen erreicht werden können. Es werden so viele Exemplare in die Briefkästen gesteckt, wie diese Haushaltnamen aufweisen. Ausnahme: Vom Auftraggeber wird schriftlich eine andere Ausdeckungsquote gewünscht.
B)
Sollten in einem Haus mit mehr als 3 Haushalten keine einzelnen Briefkästen vorhanden sein, sondern lediglich ein Sammelbriefkasten für das ganze Haus, so wird nur 1 Exemplar eingesteckt.
C)
Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient.
D)
Werbeexemplare werden ausschließlich an private Haushalte verteilt.
E)
Auf mit einem Einwurfverbot versehene Briefkästen (gekennzeichnet durch gut sichtbar angebrachten Aufkleber) wird geachtet.
F)
Von der Verteilung ausgenommen sind. Gewerbebetriebe, Büros, Kaufhäuser, Heime, Ausländersiedlungen, Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser ebenso Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen sowie Häuser, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen.
II. Beanstandungen/Reklamationen
A)
Eventuelle Beanstandungen oder Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung können nur innerhalb von drei Werk Tagen nach ihrer Entstehung berücksichtigt werden. Reklamationen werden nur anerkannt, wenn sie Tag, Ort, Straße und Hausnummer der Verteilung sowie den Namen des Reklamanten und eine genaue Beschreibung der Umstände enthalten. Reklamationen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Der Nachweis bei Reklamationen liegt beim Auftraggeber.
B)
Beanstandungen und Reklamationen werden unverzüglich geprüft und anschließend hierzu Stellung genommen.
C)
Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden leistet die Verteilfirma Kostenfreiheit insofern, als die Stückzahl des von der Beanstandung getroffenen Einzel- und Verteilbezirkes entweder gutgeschrieben wird oder nach Absprache mit dem Verteilunternehmen von der Rechnung abgezogen werden kann.
Begründete Beanstandungen bestehen insofern, wenn ganze Straßenzüge oder Verteilbezirks-Teile nachweislich nur teilweise oder aber gar nicht beschickt wurden.
D)
Der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich jedoch in verschiedenen Verteilbezirken befinden, berechtigt nicht zum Abzug an der Rechnung.
E)
Schadenersatzansprüche
Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers beschränken sich nur auf die Leistungen des Auftragnehmers wie Nachbesserung oder Minderung. Weiter gehende Regressansprüche sind wie z. B. Druckkosten o.ä. ausgeschlossen.
F)
Wie allgemein üblich, gelten 10 % Streuverlust nicht als Mangel.
7.
Für Überdrucke gelten folgende Regelungen als vereinbart:
Die Druckereien liefern in der Regel Überdrucke mit an, die bis zu 10 % der Gesamtmenge ausmachen können, ohne dass die Mengen in den Lieferscheinen der Druckereien gesondert ausgewiesen sind. Diese Überdrucke und eventuelle Reste von Werbesendungen werden durch die Verteilfirma bis zu 1 Woche nach der Verteil- oder Gesamtverteilung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Exemplare als Makulatur behandelt. Eine weitere Lagerpflicht besteht für die Verteilfirma nicht.
8.
Der Auftraggeber haftet für die Art und den Inhalt des Verteilauftrages, insbesondere für den textlichen Inhalt von Drucksachen sowie für die Substanz der Warenproben. Eine Haftung der Verteilfirma wird ausgeschlossen.
Die Verteilfirma ist berechtigt, die Verteilung von Prospekten oder anderen Sendungen wegen Beanstandungen des Inhalts oder der Form (aus technischer Sicht heraus) abzulehnen. Dies kann auch im Rahmen eines Gesamtauftrages für Teilverteilungen geschehen. Verteilaufträge hinsichtlich Sendungen, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, werden nicht durchgeführt.
9.
Die Verteilfirma übernimmt keinerlei Haftung für einen durch die Werbemaßnahme erhofften, jedoch nicht eingetretenen Erfolg.
10.
Die Verteilfirma ist ermächtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer zur Durchführung eines Verteilauftrages einzusetzen. Die Haftung für die Verteilfirma bleibt in diesem Falle bestehen.
11.
Rechnungslegung erfolgt nach Abschluss der Aktion als Gesamtrechnung oder wahlweise als wöchentliche Teilrechnung.
Die Rechnungen sind nach Erhalt der Rechnung netto Kasse ohne Abzug von Skonto etc. sofort fällig.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweilig gültigen Diskontsatz der Bundesbank sowie der Einziehungskosten berechnet.
Die weitere Ausführung von laufenden Aufträgen kann durch die Verteilfirma bis zur Bezahlung zurückgestellt und für die noch verbleibende restliche Ausführung des Auftrages eine Vorauszahlung verlangt werden.
12.
Bei höherer Gewalt – Streiks, unverschuldeter Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, – haftet die Verteilfirma nicht. Des weiteren entfällt die Haftung für die Minderung des Verteilgutes bei Schäden durch Brand, Bruch oder Versand. Ebenso für Schäden, die durch Witterungseinflüsse oder durch Dritte verursacht werden. Die Verteilung kann bei Dauerregen, Glatteis sowie sonstige Wetter – Beeinträchtigungen verschoben werden.
13.
Eventuelle zusätzliche Änderungen eines Auftrages bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
14.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Durch Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers an.
15.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Altena, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend vorsieht.